Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten angepasst.

Sonderausgaben

Sonderausgaben können im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG). Hierunter fallen unter anderem sowohl Altersvorsorgeaufwendungen wie beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) wie auch Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und die Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabenabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Eine Ausnahme hiervon ließ § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bislang nur zu, wenn Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

In verschiedenen Urteilen hatte der BFH jedoch entschieden, dass ein solcher Sonderausgabenabzug nicht nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zulässig ist (Urteil vom 24.05.2023 – X R 28/21; Urteile vom 27.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20).

In Umsetzung dieser BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Vorschrift entsprechend angepasst. Vorsorgeaufwendungen sind nunmehr – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt.

Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung) getrennt zu beurteilen. Die geleisteten Aufwendungen müssen mit den inländischen Aufwendungen vergleichbar sein. Der Abzugsfähigkeit einer Sparte im Inland steht nicht entgegen, wenn eine andere Sparte im EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abzugsfähig ist.

Zeitlicher Geltungsbereich

Der geänderte § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

Ihre Ansprechpartnerin: Serena Schrairer