Mit Einführung der Kassenmeldepflicht müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die in Betrieben verwendet werden, spätestens bis zum 31.07.2025 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Es gelten folgende Fristen:

  • alle vor dem 01.07.2025 angeschafften – also auch vorhandene – elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
  • elektronische Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.

Möglichkeiten der Meldung der elektronischen Kassen

1) Mein ELSTER:

Seitens der Finanzämter steht die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Voraussetzung für die Übermittlung über „Mein ELSTER“ ist ein eigenes Benutzerkonto.

    Es gibt über „Mein ELSTER“ folgende Übermittlungsmöglichkeiten:

    • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de;
    • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder

    per Datenübertragung aus einer Software via ERIC-Schnittstelle.

    2) DATEV MeinFiskal Kassenmeldung

    Zusätzlich bietet DATEV die neue Lösung „DATEV Kassenmeldung“ über die Plattform MeinFiskal an. Mit dieser Lösung werden die Meldungen revisionssicher in der DATEV-Cloud gespeichert. Die Plattform ermöglicht die Validierung der Daten und die rechtssichere Übermittlung der Meldungen an die Finanzverwaltung.

    Für die Übermittlung über MeinFiksal wird ein DATEV Zugangsmedium (DATEV Smartcard oder DATEV SmartLogin) benötigt.

    Die Mitteilung über MeinFiskal kann wie folgt erfolgen:

    • über den Steuerberater oder
    • per Direkteingabe und eigenständiger Übermittlung an die Finanzverwaltung

    Erforderliche Angaben

    Nachfolgend werden die erforderlichen Informationen, die im Rahmen der Kassenmeldepflicht an das Finanzamt zu übermitteln sind, näher dargestellt:

    Allgemeine Angaben

    Identifikation:

    • Finanzamt, an das die Mitteilung übermittelt werden soll
    • Steuernummer
    • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Mitteilungspflichtiger:

    • Art des Absenders
    • Natürliche Person oder nicht

    Adresse des Mitteilungspflichtigen:

    • Straße
    • Hausnummer
    • Anschriftenzusatz
    • Postleitzahl
    • Ort
    • Internetadresse

    Angaben zur Betriebsstätte

    Grundangaben:

    • Bezeichnung Betriebsstätte

    • Straße
    • Hausnummer
    • Anschriftenzusatz
    • Postleitzahl
    • Ort
    • Internetadresse

    Angaben zum elektronischen Aufzeichnungssystem und zur TSE

    Grundangaben:

    • Art1
    • Modell
    • Hersteller
    • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
    • Software-Name
    • Software-Version

    Inbetriebnahme / Außerbetriebnahme:

    • Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems
    • Inbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems

    Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) 2:

    • Grundangaben
    • Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung
    • Art / Bauform der technischen Sicherheitseinrichtung
    • BSI-Zertifizierung (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)
    • BSI-Zertifizierungs-ID
    • Inbetriebnahme
    • Inbetriebnahme der technischen Sicherheitseinrichtung

    Konsequenzen bei Nichtbeachtung

    Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht können Zwangsgelder festgesetzt werden. Außerdem kann es teils zu erheblichen Hinzuschätzungen bei der Höhe der Einnahmen durch das Finanzamt kommen. Somit sollten betroffene Steuerpflichtige unbedingt ihrer gesetzlich auferlegten Meldepflicht nachkommen.

    Ihr Ansprechpartner: Andreas Gehring