Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die voraussichtlich ab dem 5. Oktober 2025 wirksam wird und ab dem 9. Oktober 2025 gesetzlich verpflichtend ist.

Die Prüfung des Empfängers soll zu mehr Schutz vor Betrug und zu weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum führen.

Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung folgt einem Ampelsystem:

  • Übereinstimmung (Match): grün
  • Mit Abweichungen (Close-Match): gelb
  • Keine Übereinstimmung (No-Match): rot

Die zukünftig verpflichtende Empfängerüberprüfung wirkt sich wie folgt aus:

  • Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung wird direkt im Programm angezeigt. Es gilt dann zu entscheiden, ob die Zahlung freigegeben oder storniert wird.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Fragen am besten noch vor Inkrafttreten von VoP auch mit dem steuerlichen Berater zu klären, wenn dieser Zahlungsaufträge übermittelt:

  • Sollen Sammelzahlungen im Opt-In oder Opt-Out übermittelt werden?
  • Wie soll mit Close-Matches umgegangen werden?
  • Wie sollen No-Matches behandelt werden?
  • Wie wird mit Sammelzahlungen verfahren, die mit Opt-In eingereicht wurden und Close-Matches oder No-Matches enthalten?

Ferner ist zukünftig sicherzustellen, dass bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwendet werden. Deshalb sollte zwingend ein Abgleich der Lieferanten-Stammdaten sowie des eigenen Unternehmensnamens bei der Rechnungsstellung vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich, die eigene Rechnungsvorlage um einen Hinweis zu ergänzen, welchen exakten Empfängernamen Geschäftspartner bei Überweisungen verwenden sollen.

Ihre Ansprechpartner: André Merz