Bei Ferienwohnungen stellt sich aus steuerlicher Sicht regelmäßig die Frage, ob der Eigentümer mit der Vermietung Einkünfte erzielen will oder eine steuerlich unbeachtliche sogenannten Liebhaberei vorliegt

Nur wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt, dürfen Verluste und laufende Kosten – etwa Abschreibungen, Zinsen oder Instandhaltungskosten – steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2025 – IX R 23/24 eine wichtige Entscheidung für Eigentümer von Ferienwohnungen getroffen:

Wird eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste vermietet und steht sie in der übrigen Zeit zur Vermietung bereit, ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Vermietungsdauer die durchschnittliche ortsübliche Vermietungszeit ähnlicher Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet. Eine solche erhebliche Abweichung liegt nach dem BFH aber erst dann vor, wenn die Vermietungszeit im Vergleich um mindestens 25 % geringer ist – und zwar über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Unverschuldete Vermietungshindernisse bleiben dabei außer Betracht.

Für Eigentümer von Ferienwohnungen bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Solange die Ferienwohnung in etwa so häufig vermietet wird wie vergleichbare Objekte am selben Ort, darf das Finanzamt nicht allein wegen zeitweiser Verluste die Überschusserzielungsabsicht verneinen. Eine aufwendige Prognoserechnung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.

Das Urteil stärkt die Position von Vermietern von Ferienwohnungen erheblich. Wer seine Ferienwohnung marktüblich anbietet und regelmäßig vermietet, kann in der Regel weiterhin von einer steuerlich anerkannten Vermietung ausgehen.

Ihre Ansprechpartnerin: Sonja Querbach