Ist damit zu rechnen, dass sich die Erben im Erbfall nicht einigen werden, kann die Anordnung eines Testamentsvollstreckers zur Abwicklung des Nachlasses sinnvoll sein. Gleiches gilt bei unklaren oder auslegungsbedürftigen testamentarischen Anordnungen, bei komplexen Nachlassverhältnissen, zur Sicherstellung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen oder wenn der Erblasser eine neutrale und geordnete Nachlassabwicklung wünscht.

Zum Testamentsvollstrecker sollte eine Vertrauensperson aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis, ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestimmt werden. Zu seinen Aufgaben gehören nach den Vorgaben und Wünschen des Erblassers z. B. die Auflösung von Depots und Konten, die Veräußerung von Wertgegenständen, die Aufteilung der Erlöse oder die Erfüllung der Vermächtnisse aus dem Nachlass. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Testamentsvollstrecker bei Streitigkeiten jedoch nicht selbst entscheidet, dies bleibt den Gerichten vorbehalten.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers sollte im Testament geregelt werden. Als Maßstab gelten die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins. Die Vergütung richtet sich nach dem Bruttowert des Nachlasses. Im Testament kann jedoch die Vergütung auch individuell bestimmt oder im Erbfall mit dem Testamentsvollstrecker einvernehmlich geregelt werden.

Zur möglichen Vermeidung der Gebühren für die Testamentsvollstreckung kann im Testament auch bestimmt werden, dass ein Testamentsvollstrecker erst dann tätig sein soll, wenn die Erben sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf die Aufteilung des Nachlasses geeinigt haben.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist aber nicht in jedem Fall erforderlich. So kann darauf verzichtet werden, wenn der Nachlass überschaubar ist, die Erbquoten klar geregelt sind und zwischen den Erben kein Streit zu erwarten ist.

Ihr Ansprechpartner: Norbert Penke