Die Aktivrente wurde mit Wirkung zum 01.01.2026 durch das Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) eingeführt und ist steuerlich nach § 3 Nr. 21 EStG begünstigt. Hierdurch sollen finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden.

Arbeitnehmer erhalten einen Steuerfreibetrag von bis zu € 2.000,00 monatlich, wenn sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Steuerbefreiung gilt erstmals ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, ob Altersrente bezogen wird. Zu berücksichtigen ist, dass die Aktivrente nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit steuerpflichtigen Bezügen gilt, für die der Arbeitgeber reguläre Rentenversicherungsbeiträge abführt. Sie ist dagegen nicht anwendbar für Minijobs, Selbständige oder Beamte/Abgeordnete. Auch darf die Aktivrente nur in einem Dienstverhältnis angewandt werden.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn bis zu einem Betrag in Höhe von € 2.000,00 steuerfrei. Der monatlich nicht ausgeschöpfte Betrag der Steuerbefreiung gilt dabei auch für Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld). Allerdings nur, wenn die Zahlung in einen Zeitraum gezahlt wird, in dem die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Für den übersteigenden steuerpflichtigen Arbeitslohn fällt nur dann Lohnsteuer an, wenn der für die Steuerklasse geltende Freibetrag überschritten ist.

Die Aktivrente fördert die Erwerbstätigkeit im Alter. Arbeitgeber sollten prüfen, ob hierdurch bewährte Arbeitskräfte nach Überschreiten der gesetzlichen Regelaltersgrenze noch gehalten werden können.

Aus Sicht der Arbeitnehmer erhöht die Aktivrente jedenfalls die Attraktivität, trotz Erreichens der Regelaltersgrenze weiter tätig zu sein.

Ihre Ansprechpartnerin: Anna Hehl