Zum steuerlichen Risikomanagement eines Unternehmers sollte unter anderem auch die Nachfolgeplanung zählen. So kann z.B. ein plötzlicher Todesfall erhebliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen haben. Ein rechtzeitig errichtetes und auf die Unternehmensstruktur abgestimmtes Testament ist daher ebenso unverzichtbar wie die Abstimmung von Gesellschaftsverträgen und testamentarischen Verfügungen.

Insbesondere bei Personengesellschaften wie der GbR, OHG oder KG bzw. GmbH & Co. KG. kann nicht allein durch Testament geregelt werden, wer in die Gesellschafterstellung der Erblasser eintritt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklauseln, die den Übergang der Gesellschaftsanteile im Todesfall regeln, in den Gesellschaftsverträgen vereinbart wurden.

Möglich ist deshalb, dass der im Testament niedergelegte letzte Wille des Erblassers aufgrund entgegenstehender Regelungen in den Gesellschaftsverträgen nicht umsetzbar ist. Während das Testament beispielsweise den Ehegatten oder die Kinder als Erben vorsieht, kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass nur bestimmte Mitgesellschafter oder einzelne Familienangehörige in die Gesellschaft nachrücken dürfen. Dies kann nicht nur zu familiären Konflikten führen, sondern auch erhebliche steuerliche Nachteile verursachen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Personengesellschaften, bei denen sich Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befinden. In diesen Fällen kann es in der Nachfolge zu einem Auseinanderfallen von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen kommen. Unter Umständen werden dann (unvorhergesehen) die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen nicht erfüllt, mit der Folge, dass die steuerliche Verschonung ganz oder teilweise verloren geht. Darüber hinaus bestehen ertragsteuerliche Risiken, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht gemeinsam mit dem Mitunternehmeranteil übertragen wird.

Unternehmer sollten daher regelmäßig prüfen, ob Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Nachfolgeplanung aufeinander abgestimmt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die familiären Verhältnisse geändert haben, neue Gesellschafter aufgenommen wurden oder Immobilien zum Sonderbetriebsvermögen gehören.

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