Im Zuge der eklatant gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Bürger zu entlasten. Mögliche steuerliche Implikationen für die Bürger wurden jedoch in der Öffentlichkeit wenig thematisiert. Umso interessanter ist nun der Blick in das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022. Zusammenfassend ist hier zu bemerken, dass eine Vielzahl von Sondertatbeständen zur Besteuerung der gewährten Entlastungen getroffen wurden, die die sonst geltenden Systematiken an vielen Stellen unterwandern.

Die im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) erfolgte Entlastung an Letztverbraucher, namentlich die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für Gas für den Monat Dezember 2022, unterliegt der Besteuerung. Die Entlastung wird als sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG eingestuft, sofern nicht zu einer Gewinneinkunftsart zählend (Subsidiaritätsprinzip) und unterliegt einem besonderen, nur für sie geltenden Besteuerungskonzept: Die für Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG geltende Freigrenze von Euro 256,00 ist nicht anwendbar und die Entlastung wird unmittelbar dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Die Entlastung ist aber nur ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als Euro 66.915,00 für Einzelveranlagte steuerpflichtig. Gebildet wurde eine sogenannte Milderungszone im Bereich eines zu versteuernden Einkommens von Euro 66.915,00 bis Euro 104.009,00, innerhalb derer nur ein Bruchteil der gezahlten Entlastung der Besteuerung unterliegt. Darunter erfolgt keine Besteuerung, darüber eine vollständige Besteuerung der Entlastung.

Ist die Entlastung als sonstige Leistung zu qualifizieren, so ist sie im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern; dies ist der Zeitpunkt, in dem die Endabrechnung erteilt wird. Gleiches gilt auch für die Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die die Entlastung entsprechend an ihre Mieter weitergeben. In welcher Höhe der Mieter dann ggfs. die Entlastung besteuern muss, bestimmt sich nach dessen persönlichen Einkommensverhältnissen. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 sollen für die Entlastungen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten.

Änderungen haben sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 auch hinsichtlich der einmaligen Energiepreispauschale von Euro 300,00, die im Monat September 2022 an Arbeitnehmer(innen) und im Monat Dezember 2022 an Rentner(innen) ausgezahlt wurde, ergeben.

Energiepreispauschalen werden nach den Vorgaben des Jahressteuergesetzes 2022 bei Arbeitnehmer(innen) nicht dem laufenden Arbeitslohn, sondern den Versorgungsbezügen zugeordnet, mit der Konsequenz, dass der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht möglich ist. Jedoch kann aufgrund einer weiteren Sonderregelung der Freibetrag für Versorgungsbezüge auch nicht zum Abzug gebracht werden, da die Energiepreispauschale qua Gesetz nicht als Sonderzahlung gilt.

Ferner wurde klargestellt, dass die Energiepreispauschale nicht gepfändet werden kann.

Für Rentner(innen) gilt, dass die Finanzverwaltung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung über ausgezahlte Energiepreispauschalen informiert wird. Die gezahlte Pauschale unterliegt, da sie als sonstiger Bezug i.S. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe c EStG eingeordnet wird, der vollen Besteuerung. Es erfolgt keine Besteuerung mit dem Ertragsanteil oder eine Kohortenbesteuerung. Insoweit ist die gezahlte Energiepreispauschale von Rentnern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2022 gesondert zu deklarieren und in voller Höhe zu versteuern.

Inwieweit sich aus den weiteren Entlastungsprogrammen der Regierung, seien sie bereits verabschiedet oder noch im Gesetzgebungs- oder Planungsprozess, steuerliche Implikationen für den Bürger ergeben, bleibt abzuwarten.