Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 vom 16.12.2022 wurden die Vorschriften zum Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und zur Homeoffice-Pauschale auf neue Grundlagen gestellt.

Auf das zunächst im Regierungsentwurf zum JStG 2022 geplante Erfordernis, dass für den steuerlichen Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sein darf, wurde in der verabschiedeten Gesetzesfassung verzichtet.

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist aber auch ab 2023 nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

In diesem Fall ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstattungen etc.) ohne Begrenzung möglich.

Hinzu kommt als Wahlrecht des Steuerpflichtigen der alternative Abzug einer Jahrespauschale in Höhe von Euro 1.260,00, für den dann kein Nachweis der tatsächlichen Arbeitszimmeraufwendungen mehr erfolgen muss. Allerdings unterliegt die neu geschaffene Jahrespauschale künftig einer monatsbezogenen Reduktion, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen nicht das gesamte Jahr vorgelegen haben.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.

Bei der Homeoffice-Pauschale kommt es zu deutlichen Verbesserungen für die Steuerpflichtigen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Künftig kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d.h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von Euro 6,00 (maximal Euro 1.260,00 im Jahr) abgezogen werden.

Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird. In diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Internetkosten können neben der Homeoffice-Pauschale abgezogen werden.

Bei doppelter Haushaltsführung gelangt die Homeoffice-Pauschale dagegen nicht mehr zur Anwendung.

Allerdings wirkt sich die Homeoffice-Pauschale auch künftig häufig steuerlich nicht entlastend aus, soweit keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden können, da einem abhängig Beschäftigten ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von Euro 1.230,00 gewährt wird und sich Werbungskosten (einschließlich Homeoffice-Pauschale) erst dann zusätzlich steuerentlastend auswirken, wenn dieser Betrag überschritten wird.