Im Jahr 2022 haben Rentner mit gewerblichen Nebeneinkünften, z. B. mit Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, gleich zweimal eine Energiepreispauschale (EPP) erhalten. Zunächst gab es die EPP I, weil sie gewerbliche Einkünfte erzielt haben. Die Auszahlung erfolgte im September 2022 durch eine einmalige Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung. Danach gab es für den Rentenbezug noch die EPP II, die üblicherweise im Dezember 2022 von den Rentenzahlstellen ausgezahlt worden ist.

Nachdem die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage seit dem 01.01.2022 in den meisten Fällen rückwirkend steuerfrei gestellt wurden (§ 3 Nr. 72 EStG), stellt sich nunmehr die Frage, ob die EPP I mangels Erwerbseinkünften zurückgezahlt werden muss.

Auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die EPP I für Erwerbstätige auch dann gewährt wird, wenn ein Bezieher von Renteneinkünften auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage betreibt und für die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Energieunternehmens Vergütungen erzielen. Dass solche Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend seit dem 01.01.2022 steuerfrei sind, ändert am Anspruch auf die EPP I nichts.

Wenn in der Steuererklärung wegen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG Angaben zur Photovoltaikanlage nicht mehr erforderlich sind und folglich weder eine Anlage G noch eine Anlage EÜR eingereicht werden, hat das Finanzamt bei Beziehern von Renteneinkünften keine Kenntnis davon, ob im Veranlagungszeitraum 2022 dennoch Erwerbseinkünfte (gewerbliche Einkünfte) erzielt worden sind. Somit besteht das Risiko, dass die EPP I automatisiert zurückgefordert wird.

Insofern ist der Hinweis wichtig, dass „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ gemacht werden. So kann in „Mein ELSTER“ bzw. auf dem Hauptvordruck ESt 1 A in Zeile 45 „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ ein Haken gesetzt bzw. die Kennzahl 175 mit 1 (=Ja) ausgefüllt und im dazugehörigen Textfeld bzw. in einer erläuternden Anlage auf die steuerfreien Gewinneinkünfte und den daraus resultierenden Anspruch auf EPP I hingewiesen werden.

Die EPP I für Erwerbstätige wurde bislang nicht gewährt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen war. Wer vor der Steuerfreistellung die Vereinfachungsregelung (Antrag auf Liebhaberei) nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl. I 2021, 2202) in Anspruch genommen hat, hatte bislang grundsätzlich keinen Anspruch auf die EPP I. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass auf Bund-Länder-Ebene derzeit noch abgestimmt wird, ob durch die rückwirkende Steuerfreistellung ab dem 01.01.2022 die beantragte Vereinfachungsregelung in den Hintergrund tritt.

In diesen Fällen sollte gegen die Ablehnung der Auszahlung der EPP I deshalb Einspruch eingelegt und dieser mit der noch fehlenden Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene begründet werden.