Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 01.01.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz gelöst wurden.

Durch das MoPeG wurde wie bei den Kapitalgesellschaften auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Gesellschaft und Gesellschafter eingeführt. Nach neuem Verständnis existiert kein Gesamthands-, sondern nur noch ein Gesellschaftsvermögen.

Vor diesem Hintergrund wurde bezweifelt, ob die für Gesamthandsgemeinschaften bestehenden Begünstigungen (§§ 5 und 6 GrEStG) ab dem Jahr 2024 noch weiterhin gelten. Ursprünglich sollte die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften durch das Wachstumschancengesetz zumindest noch für das Jahr 2024 beibehalten werden.

Da das Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 nicht mehr verabschiedet wurde, drohte somit bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten die Besteuerung ab dem 01.01.2024.

Der Gesetzgeber hat dies jedoch verhindert und die hierfür notwendigen Änderungen im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen. Die Übergangsfrist wurde auf drei Jahre verlängert, d. h. die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen bleiben zumindest bis Ende 2026 erhalten.

Für betroffene Steuerpflichtige ist es ratsam, die weiteren Entwicklungen im Auge zu behalten und anstehende Umstrukturierungen bis Ende 2026 zu planen.