Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes am 27.03.2024 in der Fassung des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Das Gesetz enthält unter anderem die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude.

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, beträgt die Absetzung für Abschreibung (lineare AfA) grundsätzlich 3% pro Jahr. Das entspricht einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren.

Nach dem durch das Wachstumschancengesetz neu eingeführten § 7 Abs. 5a EStG kann bei Gebäuden, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (maßgeblich ist das Datum des Bauantrags bzw. der Baubeginnanzeige) oder die innerhalb dieses Zeitraums im Jahr ihrer Fertigstellung angeschafft werden, statt der linearen Abschreibung mit 3% wahlweise eine degressive Abschreibung mit 5% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen. In den Folgejahren berechnet sich die degressive Abschreibung in Höhe von 5% vom Restwert des Vorjahres. Allerdings sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ausgeschlossen.

Ein späterer Übergang von der neuen degressiven AfA zur linearen AfA ist zulässig. Nach dem Übergang wird für die Berechnung der weiteren Abschreibungen der Restwert auf die verbleibenden Jahre der nach § 7 Abs. 4 EStG geltenden Nutzungsdauer von 33 Jahren gleichmäßig verteilt. Sinnvoll ist danach ein Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA nach 14 Jahren.

Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG kann auch bei neuen Wohngebäuden angewendet werden, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen sind.

Sie ist auch auf Wohnungen anwendbar, die Bestandteil neuer Gewerbeimmobilien sind, soweit sie in den Begünstigungszeitraum nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 fallen.

Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG gilt aber nicht für neue Wohnungen, die z.B. an oder auf einem bereits bestehenden Gebäude errichtet werden.

Bauherren sollten diese mögliche steuerliche Begünstigung bei ihrer Finanzierungsplanung unbedingt berücksichtigen.