Wie bereits in unseren Neuigkeiten vom 01.07.2024 berichtet, wurde am 27.03.2024 das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) verabschiedet. Neben der Einführung einer degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude (siehe hierzu unsere Neuigkeiten vom 01.07.2024), wurden weitere Änderungen der Steuergesetze beschlossen.

Nachfolgend werden einige ausgewählte Änderungen vorgestellt.

Änderungen in der Abgabenordnung:

Bestand bisher eine Buchführungspflicht bei einem Umsatz von EURO 600.000,00 und einem Gewinn von EURO 60.000,00, werden diese Schwellenwerte ab 2024 auf EURO 800.000,00 bzw. EURO 80.000,00 angehoben (§ 141 AO).

Änderungen des Einkommensteuergesetzes:

Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zukünftig bis zu einer Höhe von EURO 50,00 steuerlich berücksichtigt werden (davor: EURO 35,00).

Dienstwagenbesteuerung
Für die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden und die keine CO2 – Emission haben, ist nur ein Viertelder Bemessungsgrundlage anzusetzen. Der Bruttolistenpreis (= Bemessungsgrundlage) darf dabei den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von EURO 70.000,00 nicht übersteigen. Gleiches gilt für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).

Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG) können mit 20 % bzw. mit dem doppelten linearen Abschreibungssatz abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung ist auf den Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 befristet.

Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wurde von 20 % auf 40 % erhöht.

private Veräußerungsgeschäfte
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG) wurde von EURO 600,00 auf EURO 1.000,00 erhöht.

Besteuerung von Renten
Bei Renten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3 EStG) wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. die Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags ab 2023 zeitlich gestreckt, sodass eine vollständige Besteuerung von Renten erst bei Rentenbeginn ab 2058 erfolgt. Vor Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wäre die vollständige Besteuerung bei Rentenbeginn ab 2040 eingetreten.

Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)
Verluste, die den Sockelbetrag von EURO 1 Mio. bzw. EURO 2 Mio. bei Zusammenveranlagung übersteigen, können auf 4 Jahre befristet mit 70 % statt normalerweise mit 60 % abgezogen werden. Der Sockelbetrag wurde jedoch nicht wie noch im Entwurf vorgesehen angehoben.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes:

Umsatzsteuervoranmeldung
Die Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG) wird ab 2025 von EURO 1.000,00 auf EURO 2.000,00 angehoben.

Ist-Besteuerung
Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung gem. § 20 S. 1 Nr. 1 UStG) wurde von EURO 600.000,00 auf EURO 800.000,00 angehoben.

Kleinunternehmer
Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG werden zukünftig grundsätzlich von der Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit.

Sämtliche Änderungen können dem Bundesgesetzblatt (BGBl 2024 I Nr. 108) entnommen werden.

Zwar ist die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes aus Sicht der Steuerpflichtigen sicherlich zu begrüßen, da es einige Erleichterungen und Begünstigungen mit sich bringt. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass nicht sämtliche ursprünglich geplanten bzw. in den Entwurfsfassungen noch enthaltenen Maßnahmen schlussendlich umgesetzt wurden