Wer mit der Verteilung seines Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht keinen letzten Willen zu verfassen. Das Gesetz regelt, welche Verwandten nach einem sogenannten Ordnungssystem je nach Verwandtschaftsgrad erbberechtigt sind.

Wer seinen Nachlass jedoch individuell aufteilen möchte, muss seinen letzten Willen (Testament) niederschreiben. Zweck eines Testaments ist es, eine oder mehrere Personen als Erben zu bestimmen. Das kann jede natürliche Person aber auch eine gemeinnützige Organisation sein. Es können auch Personen mit Vermächtnissen bedacht werden.

Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Minderjährige kann sein Testament jedoch nur wirksam als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift erklären.

Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln, können nicht wirksam ein Testament errichten.

Ein rechtsverbindliches Testament muss bestimmte Formalien erfüllen. So soll ein privates Testament den vollständigen Namen des Verfassers, den Ort und das Datum der Erstellung enthalten. Das Schriftstück muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Gleichfalls kann auch ein öffentliches oder notarielles Testament nach Beratung durch einen Notar erstellt werden.

Eheleute können auch entweder privat oder notariell ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Bei einem privaten Testament verfasst eine Ehepartei das Schriftstück eigenhändig, welches dann von beiden Eheleuten unterschrieben werden muss.

Eine Alternative zum Testament ist ein notarieller Erbvertrag, der zwischen zwei oder mehr Personen bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen wird. Es wird dabei meist nicht nur das Vermögen verteilt, sondern gemeinsame Vereinbarungen der Vertragsparteien getroffen,
z. B. werden im Falle einer geplanten Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten Bedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit ein Betrieb nach dem Tod eines Firmeninhabers auf eines seiner Kinder übergeht. Erbverträge werden auch von unverheirateten Partnern genutzt, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Eine Aufhebung oder Änderung des Erbvertrages ist nur dann möglich, wenn beide Parteien zustimmen.

Bei der Abfassung des letzten Willens sollte darauf geachtet werden, dass ab bestimmten Freibeträgen für die Begünstigten Erbschaftsteuer anfällt. Die Freibeträge und die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Es ist zu empfehlen, sich rechtzeitig mit dem Thema Erbschaft und Testament zu beschäftigen, wenn man seinen Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt haben will. Die gesetzlichen Erbregelungen führen, wie die Praxis zeigt, oft zu einer streitanfälligen Erbengemeinschaft.