Lange scheint die Corona-Pandemie her zu sein. Und auch die Maßnahmen, die von Seiten des Staates zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffen wurden, geraten allmählich in Vergessenheit. Erinnert man sich jedoch an diese Zeit zurück, wird einem einmal mehr bewusst, wie massiv, wenn auch zweifelsohne notwendig, der Eingriff des Staates in das wirtschaftliche Geschehen war.

Zum Ausgleich der mit der Corona-Pandemie verbundenen Nachteile hat der Staat in den Jahren 2020 bis 2022 die Auszahlung von Corona-Hilfspaketen für betroffene Wirtschaftszweige beschlossen, welche für viele Unternehmen existenzsichernd waren. Da die staatlichen Hilfen auch zukunftsbezogen waren und so schnell als möglich zum Abruf bereitstehen sollten, musste bei der Antragstellung auf Prognosen und Annahmen zur weiteren finanziellen Entwicklung des Unternehmens zurückgegriffen werden.

Dies macht nun die Einreichung einer Schlussabrechnung über die erhaltenen staatlichen Corona-Hilfen mit den nunmehr vorliegenden tatsächlichen Zahlen zwingend erforderlich. Erst im Rahmen der Schlussabrechnung kann die endgültige Höhe der staatlichen Förderung abschließend ermittelt werden. Allen Unternehmen und Selbständigen, die ihre Schlussabrechnung nicht fristgerecht einreichen, droht die Rückforderung sämtlicher erhaltener Corona-Hilfen zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung.

Die letzte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung läuft am 31. März 2024 ab. Zahlreiche Bemühungen der Berufsverbände der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer eine weitere Fristverlängerung zur Entlastung des Berufsstands beim Bundeswirtschaftsministerium zu erwirken, haben bedauerlicherweise bislang nicht gefruchtet.

Es bleibt bei der festgelegten Abgabefrist, auch wenn sich die Abarbeitung der Schlussabrechnungen von Seiten der Bewilligungsstellen über Jahre hinziehen werden.

Es wird somit noch einige Zeit vergehen, bis Rechtsklarheit über die rechtmäßige Höhe der staatlichen Corona-Hilfen besteht. Sollte nach der Schlussabrechnung ein zusätzlicher Anspruch auf staatliche Hilfen bestehen, kann nicht mit einer baldigen Auszahlung gerechnet werden.