Seit 1. Mai 2023 gibt es in Deutschland das heiß diskutierte Deutschlandticket, mit dem Personen bundesweit bei teilnehmenden Öffentlichen Personen- und Nahverkehrsbetrieben (kurz ÖPNV) für nur 49,00 Euro im Monat fahren können. Ausgenommen dabei ist lediglich der Fernverkehr und die Fahrt in der ersten Klasse.

Für Arbeitgeber kann es gerade in Zeiten von Fachkräftemangel sowie steigender Kosten durch die hohe Inflation von gesteigertem Interesse sein, ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile zukommen zu lassen. In Bezug auf das Deutschlandticket gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber es seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann:

  1. Gehaltserhöhung für den Mitarbeiter
  2. Arbeitgeber erwirbt Deutschlandticket für den Mitarbeiter
  3. Arbeitgeber bezuschusst den Kauf des Deutschlandtickets durch den Mitarbeiter

Aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt dabei die erste Möglichkeit die uninteressanteste von allen dar, da die Gehaltserhöhung sozial- und lohnsteuerpflichtig ist und somit zusätzliche Abgaben anfallen.

Die zweite Möglichkeit bezeichnet man auch als „Jobticket“ und ist unter der Voraussetzung, dass das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird, ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug nach § 3 Nr. 15 EStG. 

Bei der dritten Möglichkeit liegt wie bereits bei Möglichkeit zwei ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug nach § 3 Nr. 15 EStG vor, wenn eine klar und deutlich geregelte Vereinbarung, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird, zugrunde liegt.

Wird das Deutschlandticket vom Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, handelt es sich um einen Sachbezug. Sachbezüge sind insgesamt bis zu einer Freigrenze von 50,00 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Es wäre mithin zu prüfen, ob der Mitarbeiter noch weitere Sachbezüge erhält.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehen. Hier sollten aber entsprechende Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber geführt werden.

Des Weiteren gibt es bis zum 31. Dezember 2024 einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 5 Prozent, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Jobticket in Höhe von mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises übernimmt. Dieser befristete Zuschuss soll dem Arbeitgeber einen zusätzlichen Anreiz geben, das Deutschlandticket als Jobticket seinen Mitarbeitern anzubieten.

Daneben sollte aber generell nicht die positive Wirkung einer solchen Überlassung oder Bezuschussung auf die Mitarbeiter unbeachtet bleiben.