Das Gestaltungsmodell der Güterstandsschaukel bietet sich bei größeren Vermögenswerten eines Ehepartners zur steuerfreien Vermögensübertragung auf den anderen Ehepartner an.

Bei der Güterstandsschaukel wird durch Ehevertrag, der notariell zu beurkunden ist, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und dadurch ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst. Es entsteht der Güterstand der Gütertrennung. Durch die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen.

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen und es sich nicht um die Übertragung eines „Familienheimes“ oder steuerbegünstigtes Betriebsvermögen handelt. Die Güterstandsschaukel bietet sich deshalb an, wenn dieser Ehegatten-Freibetrag nicht ausreicht. Denn der Zugewinnanspruch, der durch die vertragliche Änderung des Güterstandes entsteht, ist steuerfrei.

In dem entsprechenden Ehevertrag sind Angaben zum Zugewinn zu machen und dazu, wie der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt wird, z. B. durch Barzahlung oder Übertragung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögens-Zugewinn beider Ehegatten während der Ehe festgestellt. Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Nach Vollzug des Zugewinnausgleichs kann dann zurück in die Zugewinngemeinschaft „geschaukelt“ werden und ein zukünftig entstehender Zugewinn später erneut durch Vertrag oder Erbfall steuerfrei ausgeglichen werden.

Wenn der Zugewinnausgleichsanspruch nicht (nur) durch Geldzahlung, sondern (auch) durch die Übertragung von Sachwerten erfolgen soll, sind zwingend auch die ertragsteuerlichen Folgen zu prüfen. Denn es liegt insoweit eine entgeltliche Veräußerung vor.

Zu berücksichtigen gilt es auch, dass durch die Nutzung des Instruments der Güterstandsschaukel beide Ehegatten ihr jeweiliges Vermögen steueroptimiert an Kinder und Enkelkinder weitergeben können. Jedes Kind darf von jedem Elternteil alle zehn Jahre Schenkungen bzw. Erbschaften in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Diese Freibeträge können nur ausgenutzt werden, wenn beide Elternteile entsprechendes Vermögen besitzen.

Die Nutzung des Instruments der Güterstandsschaukel bedarf besonderer Sorgfalt bei der Planung und Durchführung. Der Berechnung des Zugewinns müssen nachvollziehbare Werte zugrunde gelegt werden und der Vollzug des Zugewinns muss zeitnah und vollständig durchgeführt werden.

Bei einem zu hoch angesetzten Zugewinn droht – wie auch bei einem zu geringen Ausgleich – eine Schenkungsteuerpflicht. Da die steuerlichen Folgen des Güterstandswechsels schwerwiegend und in der Regel auch Beweggrund für die Gestaltung sind, ist eine rechtssichere Umsetzung äußerst wichtig.