Die Elektromobilität ist längst im Unternehmensalltag angekommen. Viele Arbeitnehmer laden ihren betrieblichen Elektro-Dienstwagen zu Hause, häufig sogar mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage. Es stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe Ladekosten gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet werden können.

Erstattung der tatsächlichen Stromkosten

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerfrei erstatten, sofern die geladenen Strommengen und deren Kosten nachgewiesen werden können.

In der Praxis erfolgt dieser Nachweis häufig über

  • eine intelligente Wallbox mit Ladeauswertung,
  • einen separaten Stromzähler sowie
  • ein Lade-Management-System mit monatlichen Reports.

Besonderheit bei einer privaten Photovoltaikanlage

Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug durch den Arbeitnehmer an seiner eigenen privaten Photovoltaikanlage geladen, gilt es zunächst zu klären, ob aus steuerlicher Sicht hierfür überhaupt Kosten entstehen, da der Ladestrom ja selbst erzeugt wird. Dies kann eindeutig bejaht werden, da steuerlich nicht der Strombezug beim Energieversorger im Vordergrund steht, sondern der Umstand, dass Strom für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird.

Wird die geladene Strommenge über eine Wallbox oder einen separaten Zähler dokumentiert, kann das Unternehmen die entsprechenden Ladekosten erstatten. Dabei wird in der Praxis oftmals aus Vereinfachungsgründen ein einheitlicher Strompreis von aktuell amtlich vorgegebenen 34 Cent pro kWh (Strompreispauschale für 2026) zugrunde gelegt. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuerfrei erstatten, da es sich um den Ersatz beruflich veranlasster Aufwendungen handelt. Auch aufgrund der steuerlich attraktiven Dienstwagenbesteuerung trägt die Kombination aus Elektro-Dienstwagen, privater Photovoltaikanlage und einer kWh-genauen Abrechnung der Ladekosten nicht nur zu einer nachhaltigen Ressourcennutzung bei. Vielmehr führt sie auch zu einer Reduzierung der Steuerlast.

Ihre Ansprechpartner: Philipp Gehring