Aufsehen erregen derzeit die teilweise erheblich gestiegenen Kurse sogenannter „virtueller Währungen“. Solche virtuellen Währungen sind von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert und haben daher nicht den gesetzlichen Status einer offiziellen Währung. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen zählt der Bitcoin.

Aufgrund der vermehrten Nutzung virtueller Währungen als Tauschmittel oder als Kapitalanlage sah sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 10.05.2022 gezwungen, verschiedene Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung virtueller Währungen zu beantworten (BMF v. 10.05.2022 IV C 1 – S 2256/19/10003 :001).

Danach ist in einem ersten Schritt immer eine Abgrenzung zwischen steuerlichem Privatbereich und gewerblicher Tätigkeit nach den allgemeinen Kriterien im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG vorzunehmen. Abgrenzungskriterien sind hierbei insbesondere die Nachhaltigkeit der Tätigkeit und die Erzielung eines Totalgewinns. Sollte keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, sind Einkünfte aus der Blockerstellung als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BMF v. 10.05.2022, Rn. 45). Gem. § 22 Nr. 3 S. 2 EStG sieht das Gesetz für diese Einkünfte eine Freigrenze von 256,00 EUR pro Kalenderjahr und pro Steuerpflichtigen vor.

Die Abgrenzung zwischen steuerlichem Privatbereich und gewerblicher Tätigkeit ist auch bei der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung maßgeblich. Hierbei können insbesondere die in den Einkommensteuerrichtlinien unter H 15.7 (9) „An- und Verkauf von Wertpapieren“ aufgestellten Kriterien Orientierung schaffen. Sollte steuerliches Privatvermögen anzunehmen sein, stellen virtuelle Währungen ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Sofern zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Wirtschaftsgüter weniger als ein Jahr liegen, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (BMF v. 10.05.2022, Rn. 53 ff.). Die Anschaffung kann entweder durch die eigene Herstellung oder durch einen entgeltlichen Erwerb verwirklicht werden. Eine Veräußerung liegt bei Tausch der virtuellen Währung z.B. gegen Waren, Dienstleistungen, andere virtuelle Währungen oder gegen Entgelt vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist hinsichtlich der Verwendungsreihenfolge vorrangig der Grundsatz der Einzelbetrachtung anzuwenden. Anderenfalls ist für diese Zwecke eine Kombination aus der „First-in-First-out Methode“ und der Durchschnittsmethode anzuwenden. Sollten die Gewinne aller privaten Veräußerungsgeschäfte unter 600,00 EUR liegen, unterliegen die Gewinne gem. § 23 Abs. 3 S. 5 EStG nicht der Besteuerung.

Das Bundesfinanzministerium plant eine Ergänzung zu oben genanntem Schreiben. Es liegt insoweit bereits ein Entwurf mit Datum 06.03.2024 vor. Insbesondere sollen in dieser Ergänzung die besonderen „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ aufgezeigt werden. Der Entwurf lässt den Schluss zu, dass die Finanzverwaltung zukünftig die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen konsequent(er) einfordern wird. Sollten Aufzeichnungspflichten unzureichend erfüllt werden, geht dies zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Ungeachtet davon gilt es in diesem Zusammenhang, auf die allgemein bestehenden Steuererklärungspflichten hinzuweisen. Sollten steuerpflichtige Erträge aus dem Verkauf von Kryptowährungen in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß erklärt worden sein oder zukünftig nicht erklärt werden, besteht grundsätzlich das Risiko einer strafbewehrten Steuerhinterziehung