Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Abfrage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) nun schon verpflichtend. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Die AU muss anschließend elektronisch bei der Krankenkasse abgefragt werden.

Der Arbeitnehmende erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. Auf diesen Papierdurchschlag sollte der Arbeitnehmende auch weiterhin bestehen. Der Arbeitnehmende ist dennoch verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Die vorgeschriebene Vorgehensweise macht es notwendig, dass wir als Entgeltabrechner, den Zeitraum der AU mit Start- und Enddatum bei der Krankenkasse elektronisch abfragen. Eine automatische Rückmeldung der Informationen der Krankenkasse erfolgt nicht.

Die Rückmeldezeit der Krankenkasse kann, nach elektronischer Abfrage, einige Tage in Anspruch nehmen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass uns der Zeitraum der Krankmeldung zeitnah mitgeteilt wird.

Insofern bitten wir unsere Mandanten, uns die Arbeitsunfähigkeiten ihrer Arbeitnehmenden immer zeitnah mitzuteilen, damit wir die elektronische Abfrage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vornehmen können.

Alternativ bietet die DATEV für die Abfrage der AU ein Zusatzprogramm an, mit welchem die Mandanten die Krankmeldungen selbständig abfragen sowie die dazugehörigen Rückmeldungen einsehen können und damit auch überwachen können. Sollten Sie Interesse an diesem Zusatzprogramm haben gehen Sie bitte auf Ihren Entgeltabrechner bei PENKE HEINZE GEHRING zu.