Abfindungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gelten gemäß § 34 Abs. 2 EStG als außerordentliche Einkünfte und unterliegen daher vollständig der Einkommensteuer. Der entsprechende Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber im Monat der Auszahlung in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Außer unter Umständen für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Die Abfindung erhöht im Jahr der Auszahlung das zu versteuernde Einkommen und hieraus resultierend den Steuersatz. Um das erhöhte Steueraufkommen im Jahr der Auszahlung abzumildern, enthält § 34 Abs. 1 EStG eine Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung).

Im Rahmen der Fünftelregelung wird zunächst die Höhe der Einkommensteuer für das Jahreseinkommen ohne Abfindung und die Höhe der Einkommensteuer für dieses Jahreseinkommen zuzüglich eines Fünftels der Höhe der Abfindung berechnet. Danach wird die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen mit fünf multipliziert. Dieser Betrag wird als Einkommensteuer für die Abfindung festgesetzt. Der Betrag der Einkommensteuer, der auf die Abfindung entfällt und der Betrag der Einkommensteuer, der auf das restliche zu versteuernde Einkommen entfällt, wird addiert und ergibt die Einkommensteuer für das entsprechende Veranlagungsjahr.

Die Anwendung der Fünftelregelung ist jedoch an Voraussetzung geknüpft. So ist die Fünftelregelung nur anwendbar, wenn es zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Eine solche liegt zum einen vor, wenn die Auszahlung der Abfindung in einem Betrag innerhalb eines Veranlagungszeitraums erfolgt. Zum anderen muss die gezahlte Abfindung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums der Auszahlung der Abfindung entgangenen Einnahmen übersteigen.

Bisher wurde die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Um den Arbeitgeber von Prüfungs- und Berechnungsaufwand im Lohnsteuerabzugsverfahren zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 jedoch das Besteuerungsverfahren ab dem Jahr 2025 geändert.

Danach erfolgt die Anwendung der Fünftelregelung nicht mehr durch den Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung, sondern die Finanzämter übernehmen die Prüfung und die Erstattung des Steuervorteils. Folglich muss die Fünftelregelung nunmehr in der Steuererklärung selbst beantragt werden, da die Steuerersparnis erst durch die Abgabe der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Hierdurch kommt es zu einer zeitlichen Verschiebung des Steuervorteils zu Lasten des Steuerpflichtigen, da der Vorteil nicht mehr direkt bei der Auszahlung zum Tragen kommt, sondern erst zeitversetzt nach der Abgabe der Steuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum.

Die Anwendung der Fünftelregelung führt in den meisten Fällen zu einer Steuerersparnis. Es empfiehlt sich deshalb bei Erhalt einer Abfindung stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und dann entsprechend in der Steuererklärung einen Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung zu stellen.

Ihre Ansprechpartnerin: Serena Schairer