Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV (C-463/16) stellte sich für Beherbergungsbetriebe in den letzten Jahren die Frage, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG gesetzlich verankerte Aufteilungsgebot rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift unterliegt nur die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von derzeit 7 %. Der ermäßigte Steuersatz findet dagegen keine Anwendung für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Der EuGH hat nunmehr in den verbundenen Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24 mit Urteil vom 05.03.2026 entschieden, dass die deutsche Regelung grundsätzlich zulässig ist. Laut dem EuGH stehen die Bestimmungen der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachten Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen. Der EuGH stellt diese Rechtsprechung zwar unter die Voraussetzung, dass die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte gewisser Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Allerdings dürfte der Bundesfinanzhof (BFH), der nun final zu entscheiden hat, diese Voraussetzung als erfüllt ansehen, so dass im Ergebnis die Zulässigkeit des Aufteilungsgebots auch vom BFH bestätigt werden wird.

Als Folge werden Beherbergungsbetriebe auch zukünftig Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, wie z. B. die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk und ähnliches, dem regulären Steuersatz in Höhe von derzeit 19 % unterwerfen müssen, auch wenn diese Leistungen durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden.

Nachdem mit Wirkung zum 01.01.2026 wieder der ermäßigte Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt wurde (§ 12 Abs. Nr. 15 UStG), ist aber zumindest keine Aufteilung mehr für im Übernachtungspreis enthaltenes Frühstück vorzunehmen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass die Abgabe von Getränken weiterhin dem regulären Steuersatz unterliegt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 22.12.2025 mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Christoph Penke