Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 eine bedeutende steuerliche Entlastung für die Gastronomiebranche beschlossen: Ab dem 1. Januar 2026 soll der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf den reduzierten Steuersatz von 7 % festgelegt werden.

Bereits während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz auf Speisen vorübergehend gesenkt, um die Gastronomie zu unterstützen. Diese Maßnahme lief jedoch Ende 2023 aus und der reguläre Satz von 19 % trat wieder in Kraft. Die nun beschlossene dauerhafte Reduzierung soll die Branche langfristig entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Da der Außerhaus-Verzehr bzw. das Liefergeschäft von Speisen schon heute dem reduzierten Steuersatz unterliegt und dies konsequenterweise auch beibehalten werden soll, entfällt mit in Kraft treten der neuen Regelung die oftmals in der Praxis mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftete Abgrenzung zwischen Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistung (regulärer Steuersatz) und der reinen Lieferung von Speisen (ermäßigter Steuersatz). Bislang musste immer geklärt werden, ob die Abgabe von Speisen Dienstleistungselemente enthält, die über die Vermarktung von Speisen hinausgehen, und die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mehr als nur geringfügige Nebenleistungen zur Lieferung der Speisen darstellen.

Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die Steuersatzsenkung ausschließlich für Speisen gelten wird. Getränke bleiben weiterhin mit dem regulären Satz von 19 % besteuert.

Ihre Ansprechpartner: Philipp Gehring