Insbesondere für Grundstückseigentümer stellt sich derzeit die Frage, ob sich im Jahr 2025 anzeigepflichtige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse an ihrem Grundbesitz ergeben haben. Sollte dies der Fall sein, besteht die Verpflichtung, die Änderungen unaufgefordert mittels einer Grundsteueränderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Folgende Änderungen sind unter anderem anzeigepflichtig:

  • Flächenänderung beim Grund und Boden,
  • Grundstücksteilung oder -parzellierung,
  • Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum,
  • Baumaßnahmen wie Neu-, Aus-, An- oder Umbau bzw. Abriss oder Teilabriss,
  • Wohn- und /oder Nutzflächenänderungen,
  • Änderung der Voraussetzungen für Freibetrag Garage/Nebengebäude (z. B. Garage wird jetzt zusammen mit einer Wohnung vermietet),
  • Nutzungsänderungen (z. B. Wohnung wird zukünftig als Büro genutzt oder umgekehrt),
  • Gebäude wurden zerstört bzw. dem Verfall preisgegeben.

Darüber hinaus sind bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen insbesondere folgende Änderungen anzeigepflichtig:

  • Flächenzugang oder -abgang,
  • Änderung der Nutzung oder der genutzten Fläche,
  • Änderung der Ertragsmesszahl.

Auch bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sowie beim Erbbaurecht gibt es anzeigepflichtige Vorgänge. So müssen Änderungen betreffend Steuerbefreiungen (erstmalig, Umfang oder Wegfall) und Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl (wie z.B. für Wohnteil Land- und Forstwirtschaft oder Denkmalschutz) mitgeteilt werden.

Betreffen die Änderungen dagegen nur die Eigentumsverhältnisse für den gesamten vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz, besteht keine Anzeigepflicht.

Grundsätzlich ist für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine Änderungsanzeige bis zum jeweiligen 31.03. des Folgejahres abzugeben. Die Abgabefrist wurde dieses Jahr aber bis zum 30.04.2026 verlängert.

Zu berücksichtigen gilt es, dass die Anzeigepflichten in den einzelnen Bundesländern variieren. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf im Freistaat Bayern belegenen Grundbesitz.

Betroffenen Steuerpflichtigen ist dringend anzuraten, ihren Anzeigeverpflichtungen fristgemäß nachzukommen.

Ihre Ansprechpartnerin: Carolin Martin