Mit Urteil vom 17. August 2023 – V R 3/21 hat der BFH entschieden, dass die Lieferung von Geräten, die ein Land- und Forstwirt lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.

Darüber hinaus führt nach Auffassung des BFH die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 12. November 2025 zur Anwendung dieses Urteils Stellung genommen und auf Grundlage dieser Rechtsprechung erwartungsgemäß den UStAE entsprechend geändert.

Von maßgeblicher Bedeutung sind die in diesem Zusammenhang ergangenen Anwendungsregelungen: So sind nach dem BMF-Schreiben die neuen Regelungen zwar in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Anwendung der bisher geltenden Regelung beruft.

Zu beachten gilt es, dass wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt, weil die zuvor beschriebenen Anwendungsregelungen nicht in Anspruch genommen wurden oder der Umsatz erst nach dem 01. Juli 2026 erfolgt, wegen der Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Geltendmachung der beim Erwerb angefallenen Vorsteuer nach § 15a UStG erfolgen kann.

Betroffene Steuerpflichtige sollten diese Änderung der Rechtslage beachten und ggf. rechtzeitig entsprechend disponieren.

Ihre Ansprechpartnerin: Gabriele Schnitzer