Hat der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 600.000,00 betragen, unterliegen land- und forstwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich der Umsatzsteuer-Pauschalierung gemäß § 24 UStG.

Dies bedeutet, dass die Land- und Forstwirte für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnissen, 5,5 % Umsatzsteuer und für die übrigen Umsätze, wie der Lieferung von Milch oder Tieren, 7,8 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und von ihren Vertragspartnern erhalten.

Die vereinnahmte Umsatzsteuer muss jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug können pauschalierende Land- und Forstwirte dafür aber auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen. Dieser Besteuerungssystematik liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die vereinnahmte (und nicht an das Finanzamt abzuführende) pauschale Umsatzsteuer gleich hoch ist wie die bezahlten Vorsteuerbeträge, die die pauschalierenden Land- und Forstwirte nicht erstattet bekommen.

In der jüngeren Vergangenheit wurde der pauschale Umsatzsteuersatz jedoch immer weiter abgesenkt. Betrug dieser im Jahr 2021 noch 10,7 %, liegt er seit dem 01.01.2025 nur noch bei 7,8 %. Ob dieser Steuersatz in Zukunft wieder steigen wird, ist ungewiss. Gleichzeitig wendet die Rechtsprechung § 24 UStG immer restriktiver an mit der Folge, dass immer mehr Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen. So ist beispielsweise aufgrund des Urteils des BFH vom 17. August 2023 – V R 3/21 (vgl. hierzu unsere Neuigkeiten vom 04. Dezember 2025) seit dem 01. Juli 2026 der Verkauf von gebrauchten Maschinen und Geräten der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Vor diesem Hintergrund optieren immer mehr land- und forstwirtschaftliche Unternehmen freiwillig zur Regelbesteuerung. Dies kann grundsätzlich jeder Land- und Forstwirt tun, indem spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, dass die Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre, im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Die Option zur Regelbesteuerung hat zur Folge, dass für alle vereinnahmten Umsätze der Regelsteuersatz von 7 % oder 19 % anzuwenden ist. Diese vereinnahmte Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig können aber die bezahlten Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Für Investitionen aus den vergangenen 5 bzw. 10 Jahren können, wenn die Voraussetzungen des § 15a UStG erfüllt sind, nachträglich anteilig noch Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Ein Vorsteuerüberschuss wird vom Finanzamt ausbezahlt.

Die Option zur Regelbesteuerung ist daher sinnvoll, wenn die Vorsteuerbeträge die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge übersteigen. Dies wird regelmäßig bei größeren Investitionen, wie beim Kauf von Maschinen oder beim Bau von Gebäuden, der Fall sein.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer sollten deshalb die Option zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung gerade bei anstehenden Investitionsentscheidungen immer im Auge behalten und ggf. rechtzeitig optieren.

Ihre Ansprechpartner: Gabriele Schnitzer