Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG bis 2028 befristet fortgeführt wird.

Durch die Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden (2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028). Somit wird bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert.

Hintergrund der Regelung ist, dass witterungsbedingte Gewinnschwankungen für landwirtschaftliche Einkünfte ausgeglichen werden sollen. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft gerade auch angesichts des Klimawandels nicht verbessert hat, wurde die Regelung nunmehr verlängert.

Die Tarifermäßigung im Sinne des § 32c EStG kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Wirkung wird jeweils im dritten Veranlagungszeitraums eines Betrachtungszeitraums erzielt. Die für die ersten beiden Veranlagungszeiträume gezahlte Einkommensteuer wird im Ergebnis angerechnet. Eine Erhöhung des Steuertarifs zulasten der Land- und Forstwirte erfolgt jedoch nicht.

Im Übrigen ändert sich der Berechnungsmodus der Tarifermäßigung nicht. Wer in zwei Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht, kann auf Antrag die Tarifermäßigung gewährt bekommen.

Ihre Ansprechpartnerin: Gabriele Schnitzer