Befreiungsgegenstand des Familienheims ist nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat belegenen bebauten Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienheims ist insbesondere aufgrund steigender Immobilienpreise eine bedeutsame Regelung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes.

Sie soll dazu beitragen, dass das Eigentum an selbstgenutzten Wohnimmobilien innerhalb der Familie erhalten bleibt und nicht durch hohe Erbschaftsteuern verloren geht. Die Befreiung ist in § 13 ErbStG geregelt und betrifft insbesondere die Nummern 4a, 4b und 4c. Diese Regelungen stellen sicher, dass Familienheimimmobilien unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden können.

Voraussetzungen für eine Befreiung

Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte zur erbschaftsteuerlichen Befreiung des Familienheims dargestellt:

In § 13 Nr. 4a ErbStG sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des Familienheims normiert, wenn der Erwerb unter Lebenden erfolgt. Begünstigt sind allerdings nur Schenkungen zwischen Ehegatten. Für eine Schenkung an Kinder sieht das Gesetz keine Steuerbefreiung vor. Darüber hinaus muss die Immobilie nach der Schenkung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Sollte gegen diese Voraussetzung verstoßen werden, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn der Auszug aus der Immobilie aus zwingenden Gründen erfolgt.

Durch § 13 Nr. 4b ErbStG wird die Steuerbefreiung der Nr. 4a auf den Fall erweitert, dass das Familienwohnheim durch einen Ehegatten im Wege der Erbschaft erworben wird. Für die Befreiung gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie unter der Nr. 4a.

§ 13 Nr. 4c ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen durch Kinder vor. Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung ist aber nicht nur die Nutzung des Familienheims über einen Zeitraum von zehn Jahren. Ferner ist die Befreiung auf eine Wohnfläche des Familienheims von 200 m² beschränkt. Liegt die Wohnfläche darüber, ist die Befreiung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur anteilig zu gewähren.

Restriktive Auslegung

Die genannten Regelungen waren aufgrund der hohen Praxisbedeutung in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Urteilen. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung dabei in der Regel sehr restriktiv ausgelegt. Es ist deshalb in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Befreiung des Familienheims erfüllt sind.

Ihr Ansprechpartner: Marvin Gehring