Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.

Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinstunternehmen, kleinen, mittelgroßen oder großen Gesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich verschiedene Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft beispielsweise hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat.

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen gebilligt. Hierin werden neue Schwellenwerte für die Eingruppierung betreffend der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse von Gesellschaften festgelegt.

Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend auf die Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Zusätzlich wird den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Folgende Tabelle vergleicht die angehobenen Schwellenwerte für Größenklassen mit den bisher geltenden:

Größenklasse HGB Bilanzsumme bisher Bilanzsumme neu Umsatzerlöse bisher Umsatzerlöse neu Anzahl Beschäftigter (unverändert)
kleinst bis 350 TEuro bis 450 TEuro bis 700 TEuro bis 900 TEuro bis 10 AN
klein bis 6 Mio Euro bis 7,5 Mio Euro bis 12 Mio Euro bis 15 Mio Euro bis 50 AN
mittel bis 20 Mio Euro bis 25 Mio Euro bis 40 Mio Euro bis 50 Mio Euro bis 250 AN
groß > 20 Mio Euro > 25 Mio Euro > 40 Mio Euro > 50 Mio Euro > 250 AN

Damit eine Gesellschaft einer Größenklasse zugeordnet werden kann, müssen mindestens zwei der drei Schwellenwerteinnerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten werden. Bei einer Umwandlung oder Neugründung gelten die neuen Regelungen bereits dann, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung bzw. Neugründung überschritten wurden. 

Das Gesetz muss noch verkündet werden.