Am 05.12.2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 387). Durch das Gesetz wurden verschiedene Steuergesetze geändert. Nachfolgend werden wichtige Änderungen vorgestellt, die das Einkommensteuergesetz betreffen.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die Steuerbefreiung gilt zukünftig einheitlich für eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten (bisher nur 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden). Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft darf die Bruttoleistung aber wie bisher insgesamt höchstens 100 kW (peak) betragen.

Daneben wurde klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze handelt.

Die Änderung ist für Anlagen gültig, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)

Es wird klargestellt, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen kann, sofern der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. In diesem Fall wird die weitere Abschreibung auf Basis des Restwertes und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgebenden Prozentsatzes berechnet.

Die Vorschrift ist rückwirkend ab dem VZ 2023 anzuwenden.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Als Sonderausgaben konnten bisher 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Der Betrag war auf höchstens Euro 4.000.00 je Kind beschränkt.

Ab dem VZ 2025 können 80 % der Aufwendungen, höchstens Euro 4.800 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)

Ab dem VZ 2025 gelten zukünftig erbrachte Bonusleistungen von Krankenkassen bis zu einer Höhe von Euro 150,00 pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung. Diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen geltend grundsätzlich als Beitragserstattung, außer der Steuerpflichtige kann einen Nachweis erbringen, dass es sich nicht um eine Beitragserstattung handelt.

Somit wird die bisherige Verwaltungsregelung, die sich als Vereinfachungsregel bewährt hat, ab dem VZ 2025 gesetzlich verankert. Bis einschließlich dem VZ 2024 kann die Vereinfachungsregel weiterhin angewendet werden.

Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)

Unterhaltsaufwendungen werden ab dem VZ 2025 nur noch durch Banküberweisung anerkannt. Andere Zahlungswege (z. B. Barzahlungen) werden nicht mehr zugelassen. Allerdings können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z. B. Krieg) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person Nachweiserleichterungen gewährt werden.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)

Für alle Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers maßgeblich. Für Pflege- und Betreuungsleistungen ging das nach Auffassung des BFHs nicht eindeutig aus dem bisherigen Wortlaut hervor.

Durch das Jahressteuergesetz erfolgt ab dem VZ 2025 eine Klarstellung.

Schlussbemerkung:

Wie jedes Jahr beinhaltet das Jahressteuergesetz verschiedenste Gesetzesänderungen. In vielen Fällen handelt es sich auch lediglich um Klarstellungen, Übernahmen von bewährten Verwaltungsanweisungen und Anpassungen an die voranschreitende Digitalisierung.

Ihr Ansprechpartner: Karin Guggemos