Seit dem 01.01.2023 besteht für Betreiber von Plattformen, auf denen gebrauchte Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, eine steuerliche Meldepflicht (Plattformen-Steuertransparenzgesetz PStTG). Die Betreiber müssen getätigte Verkäufe der Privatkunden registrieren und an die Finanzverwaltung melden. Die Verkäufe des Jahres 2023 müssen von den Betreibern bis spätestens zum 31.01.2024 gemeldet werden. Unterlassene oder verspätete Meldungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu Euro 30.000,00 geahndet werden.

Die Plattformbetreiber haben folgende Daten des Anbieters zu melden:

  • Vorname,
  • Nachname,
  • Anschrift,
  • Steuer-Identifikationsnummer (alternativ: Geburtsort, Geburtsdatum und – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos),
  • alle Gebühren,
  • vom Plattformbetreiber einbehaltene oder berechnete Provisionen oder Steuern,
  • insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie
  • die Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Das Gesetz sieht jedoch eine Bagatellgrenze vor. So ist ein Anbieter als „freigestellter Anbieter“ einzuordnen, wenn er bei der gleichen Plattform in weniger als 30 Fällen Waren veräußert hat und dadurch insgesamt weniger als Euro 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommt. Beide Bagatellgrenzen müssen kumulativ unterschritten sein und beziehen sich jeweils auf den jährlichen Meldezeitraum.

Die Meldungen sind vom Plattformbetreiber beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Da die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten der gleichen Meldepflicht unterliegen, leiten die jeweiligen Länderbehörden die Informationen, die deutsche Nutzer betreffen, an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.

Anwendungsfragen zum PStTG werden in einem eigenen BMF-Schreiben erläutert (BMF vom 02.02.2023 – IV B 6 – S 1316/21/10019:025).

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass auch der private Verkauf von Waren steuerpflichtig sein kann. Zukünftig wird die Finanzverwaltung von den Plattformbetreibern hierzu Informationen erhalten. Es ist deshalb immer zu prüfen, ob der Verkauf von Waren der Steuerpflicht unterliegt. Etwaige steuerpflichtigen Gewinne sind in der Steuererklärung anzugeben.