Zum 1. Januar 2025 ergeben sich durch das Jahressteuergesetz 2024 für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer die nachfolgend beschriebenen Änderungen:

  • Die Grenzen für den Gesamtumsatz bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung werden für das Vorjahr von 22.000 Euro auf 25.000 Euro und für das laufende Geschäftsjahr von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
  • Neu eingeführt wird mit § 19a UStG ein Besonderes Meldeverfahren für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen. Für die Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung ist eine Registrierung notwendig.
  • Die für die Teilnahme an der EU-Kleinunternehmerregelung grundsätzlich erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt.
  • Nach dem durch das Jahressteuergesetz neu eingeführten § 34a UStDV müssen Rechnungen von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer

3. das Ausstellungsdatum

4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit dem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG)

  • Die Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise gelten auch für Rechnungen von Kleinunternehmern.
  • Die Regelungen zur E-Rechnung müssen von Kleinunternehmern nicht beachtet werden. Sie können vielmehr mit Papierrechnungen (sonstige Rechnung nach § 14 Abs.1 Satz 4 UStG) über ihre erbrachten Leistungen abrechnen.

Betroffene Steuerpflichtige sind angehalten, die neuen Regelungen zu beachten. Insbesondere das Besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG kann hierbei zu erheblichen Erleichterungen in der Praxis führen.