Die Bundesregierung hat am 06.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Auch der Bundesrat hat der Verordnung mittlerweile zugestimmt, so dass sie zum 01.01.2025 in Kraft tritt.

Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150,00 Euro (bisher 62.100,00 Euro) beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat (bisher 5.175,00 Euro) erhöhen.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich ab dem 01.01.2025 auf jährlich 73.800,00 Euro bzw. monatlich 6.150,00 Euro belaufen. Im Jahr 2024 waren es noch 69.300,00 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Das Einkommen, das diese Grenze übersteigt, bleibt beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze hingegen bezeichnet den Betrag, bis zu dem Beschäftige gesetzlich krankenversichert sein müssen. Nur wer mehr verdient, hat die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050,00 Euro im Monat. Im Jahr 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450,00 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550,00 Euro.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493,00 Euro im Jahr betragen (2024: 45.358,00 Euro).