Grundsatz
Im Steuerrecht wird jede Tätigkeit, die mit Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht ausgeführt wird, einer der sieben Einkunftsarten gemäß § 2 EStG zugeordnet. Dies führt grundsätzlich zur Steuerpflicht, d. h. Gewinne sind zu versteuern und Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden. Werden jedoch dauerhaft Verluste erwirtschaftet, geht das Finanzamt von einer fehlenden Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht aus und qualifiziert die Tätigkeit als Liebhaberei. Die Tätigkeit wird somit als Teil der Privatsphäre angesehen und Verluste steuerlich nicht anerkannt.

Gewinnerzielungsabsicht
Gesetzlich ist der Begriff „Gewinnerzielungsabsicht“ nicht definiert. Er wird jedoch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG abgeleitet. Bei der Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht nimmt die Rechtsprechung eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst wird geprüft, ob objektive Merkmale für eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Im zweiten Prüfungsschritt wird die Frage gestellt, ob persönliche Einflüsse gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Auf dieser Grundlage prüft die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht anhand von typischen Prüfungskriterien:

  • Art der Tätigkeit (typischer Erwerbsbetrieb)
  • Art der Betriebsführung (z. B. Werbemaßnahmen, marktgerechtes Verhalten, Öffnungszeiten)
  • Möglichkeit der Totalgewinnerzielung (z. B. werden Verluste über einen längeren Zeitraum durch nennenswerte stille Reserven im Aktivvermögen kompensiert)
  • Ergebnisprognose (z. B. positive Gewinnprognose bei Betriebsöffnung, laufende und fortgeschriebene Ergebnisprognose)
  • persönliche Motive (z. B. Tätigkeit im Bereich „Sport, Hobby, Erholung, Freizeit“, streben nach Steuerersparnis, Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich)

Rechtsfolgen
Wie bereits erläutert, können Verluste bei Vorliegen einer Liebhaberei steuerlich nicht in Ansatz gebracht werden. Dies gilt sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für die Vergangenheit, sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Wird in einem „Liebhabereibetrieb“ ein Gewinn erzielt, ist in diesem Zeitpunkt die Gewinnerzielungsabsicht erneut zu prüfen. Ist die objektive „Totalgewinnprognose“ für den Betrachtungszeitraum insgesamt weiterhin negativ, führt der Gewinn nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Ist sie positiv, wird der „Liebhabereibetrieb“ beendet. Nach dem BFH-Beschluss vom 16.03.2012 – IV B 155/11 gilt:

„Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden, steht deshalb nicht zugleich fest, dass der nämliche Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei.“

Wird bei einer erneuten Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht festgestellt, dass keine Liebhaberei mehr vorliegt, werden zukünftig Gewinne und Verluste steuerlich anerkannt. Steuerlich wird ein „neuer“ Betrieb eröffnet. Gewinne des neuen Betriebes können dabei nicht mit den Verlusten des alten Betriebes verrechnet werden. Erfolgt eine Änderung des Betriebes, kann das eine Betriebseröffnung mit einem neuen Betrachtungszeitraum zur Folge haben.

Festgehalten werden kann mithin, dass die steuerliche Problematik der Liebhaberei stets im Auge behalten und regelmäßig anhand der Gewinnerzielungsabsicht zu überprüfen und auch zu dokumentieren ist.