In § 35a Abs. 2 und 3 EStG sind Steuerermäßigungen für bestimmte Leistungen im privaten Haushalt geregelt. Der besondere Vorteil besteht darin, dass die begünstigten Aufwendungen nicht lediglich das zu versteuernde Einkommen mindern. Stattdessen wird ein bestimmter Prozentsatz der Aufwendungen unmittelbar von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Die Abzugsfähigkeit sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen ist in § 35 Abs. 2 EStG festgelegt. Hierunter fallen insbesondere regelmäßig anfallende Tätigkeiten im privaten Haushalt, wie beispielsweise Reinigungs- oder Gartenarbeiten. Die Steuerermäßigung beträgt grundsätzlich 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Dies soll auch weiterhin gelten.

§ 35a Abs. 3 EStG betrifft dagegen Handwerkerleistungen. Begünstigt sind insbesondere Arbeitskosten von Handwerkern sowie bestimmte Fahrt- und Maschinenkosten, die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt betreffen. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Auch hier beträgt die Steuerermäßigung bisher grundsätzlich 20 % der begünstigten Aufwendungen, allerdings höchstens 1.200 Euro pro Jahr.

Die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG soll jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2027 reduziert werden. Nach dem aktuellen Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 reduziert sich die Steuerermäßigung von derzeit 20 % auf 15 % der begünstigten Aufwendungen. Gleichzeitig soll der maximale Steuerbonus von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert werden.

Wer ohnehin eine größere Renovierung oder Reparatur plant, sollte deshalb prüfen, ob sich die Maßnahme noch im Jahr 2026 realisieren lässt. Entscheidend ist dabei insbesondere der Zeitpunkt der Zahlung. Bei größeren Baumaßnahmen kommen Zahlungen entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt in Betracht.

Da die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen weiterhin 20 % der begünstigten Aufwendungen betragen soll, wird die Abgrenzung zu den Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zukünftig besonders wichtig.

Zu berücksichtigen gilt es, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 noch nicht abgeschlossen ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren deshalb aufmerksam beobachten und ggf. rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen.rung trägt die Kombination aus Elektro-Dienstwagen, privater Photovoltaikanlage und einer kWh-genauen Abrechnung der Ladekosten nicht nur zu einer nachhaltigen Ressourcennutzung bei. Vielmehr führt sie auch zu einer Reduzierung der Steuerlast.

Ihre Ansprechpartner: Sonja Querbach