Mit dem Jahressteuergesetz 2023 wurden umfangreiche Änderungen bei der umsatz- und einkommensteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) gesetzlich verankert.

Umsatzsteuerliche Änderungen

Um zukünftig eine einfachere umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen, wurde mit § 12 Absatz 3 UStG ein sogenannter „Nullsteuersatz“ für die Lieferung von bestimmten PV-Anlagen eingefügt. Ziel dieser Regelung ist es, dass zukünftig mehr PV-Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG anwenden. Bislang wurde hierauf oftmals zugunsten des Rechts auf Vorsteuerabzug verzichtet. Infolge der Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinkt der Verwaltungsaufwand für die PV-Anlagenbetreiber, da keine Umsatzsteuer erhoben und somit der Deklarationsaufwand auf ein Minimum reduziert wird. Unter die Anwendung des § 12 Abs. 3 UStG fallen insbesondere Lieferungen von PV-Anlagen, deren Spitzenleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Darüber hinaus muss die Lieferung direkt an den Betreiber der Anlage erfolgen. Die Regelung ist seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Für Anlagenbetreiber, die ihre Anlage vor dem genannten Zeitpunkt erworben haben, ergeben sich aus der Neuregelung keine Änderungen.

Einkommensteuerliche Änderungen

Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG wurde rückwirkend auf den 01.01.2022 eine Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gesetzlich verankert. Nach dieser Regelung sind Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen stehen, steuerfrei.

Mit Schreiben vom 17.07.2023 nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu wesentlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Nr. 72 EStG Stellung. Danach ist wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass sowohl bei Prüfung der objekt- als auch der subjektbezogenen Grenzen die im Gesetz vorgegebenen Größenmerkmale nicht überschritten werden. Bei der objektbezogenen Prüfung ist dabei in Abhängigkeit vom Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist, zu prüfen, ob die jeweils für das Gebäude zulässige Spitzenleistung (peak) überschritten wird. So darf z.B. auf einem Einfamilienhaus maximal eine Spitzenleistung von 30 kW (peak) durch PV-Anlagen erreicht werden. Die subjektbezogene Grenze stellt eine Beschränkung von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem (natürliche oder juristische Person) bzw. je Mitunternehmerschaft auf. Ferner gilt: Werden die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt, so ist die steuerbefreiende Regelung nur bis zu bzw. ab dem jeweiligen Zeitpunkt anzuwenden. Werden durch eine entsprechende PV-Anlage steuerfreie Einnahmen erzielt, sind korrespondierend dazu gem. § 3c Absatz 1 EStG auch alle Aufwendungen in Zusammenhang mit der PV-Anlage nicht abzugsfähig. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG können jedoch zukünftig bei PV-Anlagen, die auf einem eigengenutzten Gebäude installiert sind, unter Umständen Steuerermäßigungen gewährt werden.

Darüber hinaus schafft das BMF-Schreiben auch Rechtssicherheit hinsichtlich der Folgen des Wegfalls einer eventuellen gewerblichen Infektion (§15 Absatz 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen. So droht bei vermögensverwaltenden Mitunternehmerschaften, die nur aufgrund des Betreibens der PV-Anlage gewerblich infiziert waren, eine Entnahmebesteuerung der zum Betrieb zugehörigen Wirtschaftsgüter. Dies kann insbesondere im Hinblick auf in Immobilien enthaltenen stillen Reserven eine erhebliche Steuerbelastung hervorrufen. Aus Vertrauensschutzgründen wird jedoch von einer Entnahmebesteuerung abgesehen, wenn bis zum 31.12.2023 eine steuerliche Verstrickung des Vermögens der Mitunternehmerschaft wiederhergestellt ist.