Jedes Jahr stellen die Ferien berufstätige Eltern vor große Herausforderungen. Wie kann die Ferienbetreuung sichergestellt werden, wenn weniger Urlaubstage als notwendig zur Verfügung stehen? Oftmals werden in diesen Fällen spezielle Ferienprogramme in Anspruch genommen, die aber in der Regel mit Kosten verbunden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten aber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die Kosten sind als Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind einzutragen.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung

  • Berücksichtigungsfähig sind seit dem Veranlagungszeitraum 2025 80 % der Kosten, jedoch max. Euro 4.800,00 (davor 2/3 der Kosten, jedoch max. Euro 4.000,00) pro Kind.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen, die auf den Namen der Eltern bzw. eines Elternteiles ausgestellt ist und eine „Ferienbetreuung“ abrechnet.
  • Die Bezahlung ist per Banküberweisung erfolgt; eine Barzahlung wird nicht anerkannt.
  • Die Kosten können für Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes, das nicht für sich selbst sorgen kann, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Ansatz gebracht werden.
  • Das Kind gehört zum Haushalt.
  • Bei der erbrachten Leistung steht die reine Betreuung im Vordergrund; die Kosten dürfen nicht vorrangig für die Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten anfallen (z.B. für Nachhilfe, sportliche Trainingslager, Sprachferien oder Musikkurse).
  • Ebenfalls keine Berücksichtigung finden zusätzliche Kosten bzw. Extra-Geld (z. B. für Busfahrten oder Eintrittsgelder); gleiches gilt auch für Verpflegungskosten, die bei gesondertem Ausweis vom Gesamtbetrag der Kosten abzuziehen sind.

Die Ferienbetreuung kann grundsätzlich von allen Betreuungspersonen durchgeführt werden, z. B. auch von den Großeltern. Eine steuerliche Berücksichtigung ist jedoch nur möglich, sofern die Betreuungspersonen nicht im gleichen Haushalt wie das Kind wohnen.

Mit den Betreuungspersonen ist ein Betreuungsvertrag abzuschließen und die Personen sind zumindest im Rahmen eines Minijobs meldepflichtig.

Betroffene Eltern sollten daher genau prüfen, ob anfallende Betreuungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Ihre Ansprechpartnerin: Karin Guggemos