Wenn ein Unternehmer zu Lebzeiten sein betriebliches Vermögen in die nächste Generation übertragen will, bietet sich zu seiner finanziellen Absicherung die vorweggenommene Erbfolge gegen Versorgungsleistungen an. Als Gegenleistung für die Unternehmensübertragung verpflichtet sich z. B. der Vermögensnachfolger zur Versorgung des Übertragenden mit einer monatlichen Zahlung aus dem übertragenen Vermögen. Der Übertragende als Schenker behält sich damit die Erträge des Unternehmens teilweise vor.

Trotz der Verpflichtung zur Versorgung erfolgt die Übergabe des Vermögens aus steuerlicher Sicht unentgeltlich. In der Person des Übertragenden entsteht kein steuerlich zu erfassender Veräußerungsgewinn. Der Vermögensnachfolger kann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Schenkers fortführen. Der Übertragende hat die monatlichen Zahlungen mit seinem in der Regel niedrigeren Steuersatz zu versteuern. Der Vermögensnachfolger mit einem in der Regel höheren Steuersatz kann Zahlungen aus der Unternehmensübernahme als private Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Übergabevereinbarung die geschuldeten Versorgungsleistungen aus dem übergebenen Vermögen erwirtschaftet werden können. Die Erträge müssen ausreichen, um die Versorgung zu sichern.

Die steuerlich begünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt weiter voraus, dass die Vertragsparteien in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinanderstehen und der Übernehmer sich verpflichtet, auf die Dauer des Lebens des Übergebers, ggf. verlängert an eine dem Übergeber nahestehende Person, Leistungen zu erbringen und diese Leistungen wiederkehrend sind. Die Höhe der Versorgungsleistungen kann fest vereinbart werden oder an die Leistungsfähigkeit des Vermögensnachfolgers bzw. die Bedürftigkeit des Übertragenden angepasst werden.

Das begünstigte Übergabevermögen ist auf Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft, auf Teilanteile und Anteile an einer GmbH, die mindestens 50 % betragen müssen, beschränkt, wobei bei Übergabe von GmbH-Anteilen der Übertragende Geschäftsführer der GmbH gewesen sein muss und der Vermögensnachfolger diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Der Übertragende darf nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein. Er kann jedoch eine Beraterposition einnehmen.

Da Vereinbarungen unter nahen Angehörigen getroffen werden, müssen die vertraglichen Regelungen klar und deutlich sein sowie tatsächlich durchgeführt werden. Die Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Verträgen sind zu beachten.

Der Vorteil der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gegenüber der Vermögensübergabe gegen Nießbrauchsvorbehalt besteht darin, dass der Übertragende das Unternehmen endgültig und umfassend an seinen Nachfolger abgibt und für die zukünftige Erzielung von Einkünften nicht mehr verantwortlich ist.

Für die Schenkungsteuer gelten die Steuerbefreiungstatbestände für Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften und die Zehn-Jahres-Frist mit der Erneuerung der persönlichen Freibeträge. Die Versorgungslast und die mit der Übergabe verbundenen Verbindlichkeiten können bereicherungsmindernd abgezogen werden.

Bei der meist schwierigen Nachfolgeplanung sollte die ertragsteuerlich und unter Versorgungsgesichtspunkten interessante Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen als eine Möglichkeit der Zuwendung zu Lebzeiten gesehen werden.

Grundsätzlich bedarf die Nachfolgeplanung einer vorausschauenden und in der Regel langfristigen Vorbereitung, da erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Probleme zu klären und aufeinander abzustimmen sind.