Das Steueränderungsgesetz 2025 und weitere Gesetze, insbesondere das Aktivrentengesetz, bringen ab 2026 zahlreiche steuerliche Neuerungen. Lesen Sie mehr in den folgenden Ausführungen.

Aktivrentengesetz

Bestandteil eines von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“ war die steuerliche Entlastung für weiterhin aktiv beschäftigte Rentner. Dieses Gesetz wurde in ein gesondertes Gesetz, dem Aktivrentengesetz übernommen.

Mit Einführung des § 3 Nr. 21 EStG wird ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von Euro 24.000,00 jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente). Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.

Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind und ist unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichen einer Altersgrenze zu gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.

Die steuerfreie Aktivrente fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Somit ist die Aktivrente tatsächlich steuerfrei, was sich insbesondere bei höheren Einkommen positiv auswirkt.

Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass durch die Steuerbefreiung sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von weiterbeschäftigten Rentnern nicht ändert.

Steueränderungsgesetz 2025

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 treten unter anderem folgende Änderungen zum 01.01.2026 in Kraft:

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird die Entfernungspauschale auch für die ersten 20 Entfernungskilometer auf Euro 0,38 angehoben.
  • Die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG wird von bisher Euro 3.000,00 auf Euro 3.300,00 und die sog. Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von bisher Euro 840,00 auf Euro 960,00 angehoben.
  • Die Vergünstigungen für Parteispenden werden auf Euro 1.650,00 bzw. Euro 3.300,00 für die Steuerermäßigung nach § 34g EStG und auf Euro 3.300,00 bzw. Euro 6.600,00 für den Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG verdoppelt.
  • Für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert gilt eine Grundflächengrenze von höchstens 30 m²; nur beim Überschreiten dieser Grenze ist auch die neue Wertgrenze von Euro 40.000,00 zu prüfen (§ 8 EStDV).
  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten, Kantinen usw. wird auf 7 % gesenkt, jedoch nicht für die Abgabe von Getränken.
  • Die Einnahmengrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Unternehmen wird für Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Euro 50.000,00 angehoben.
  • Die Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von Stiftungen, Vereinen usw. wird auf Euro 100.000,00 angehoben.

Ihr Ansprechpartner: Paul Erhart